Leitsatz (amtlich)
Der Entzug des Sorgerechts ist bei einer Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil und einer ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung gegen den nicht betreuenden Elternteil durch ein älteres Kind eine ungeeignete und damit unverhältnismäßige Maßnahme, wenn dieser Entzug im Einzelfall mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergeht, die durch die Beseitigung einer durch eine Verweigerung des Umgangs gegebenen Kindeswohlgefährdung nicht aufgewogen wird.
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 19.11.2012; Aktenzeichen 51 F 1211/11 SO) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Darmstadt vom 19.11.2012 - 51 F 1211/11 SO, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird für die Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen mit den nachfolgenden Ergänzungen für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das AG Darmstadt den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der Personensorge für die gemeinsame Tochter [...] auf ihn zurückgewiesen und festgestellt, dass Maßnahmen gem. § 1666 BGB nicht angezeigt sind.
Gegen den ihm am 22.11.2012 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.12.2012, beim AG Darmstadt eingegangen am 6.12.2012, Beschwerde ein. Der Antragsteller bewertet die Entscheidung des AG als Kapitulation vor dem kindeswohlgefährdenden Verhalten der Antragsgegnerin. Die mangelnde Bindungstoleranz führe zu einer Kindeswohlgefährdung, was die Sachverständige festgestellt habe. Dies mache Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich. Die nach § 1666 BGB außerhalb des vo...