Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum. WEG. Jahresabrechnung. Beschlüsse. Ungültigkeit. Gültigkeit. Instandhaltungsumlage. Berechnung
Normenkette
WEG § 21; WEG 43
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 340/00) |
Gründe
Der Antragsteller hat zunächst vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 03.05.2000 hat das Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 und der Entlastung der Verwaltung, 7.2 und 8 für ungültig zu erklärt und die Anträge des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen haben der Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte jeweils sofortige Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht sodann die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu Tagesordnungspunkt 2.1 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 in einzelnen Punkten, zu Tagesordnungspunkt 2.2 zur Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates und zu den Tagesordnungspunkten 7.2 und 8 für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben zunächst sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu Tagesordnungspunkt 8 für ungültig erklärt hat. Sie haben sodann die weitere Beschwerde mit Schriftsätzen vom 15.11.2001 und 02.01.2002 auf zwei Einzelbeanstandungen des Landgerichts hinsichtlich Tagesordnungspunkt 2.1, der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997, erweitert.
Der Antrag...