Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Anpassungsverfahrens bei über das erweiterte Splitting ausgeglichenen Anrechten, die nicht § 32 VersAusgIG unterfallen
Leitsatz (amtlich)
1. Bis zu der Entscheidung des BVerfG über die Frage, ob § 32 VersAusglG in verfassungskonformer Weise Betriebsrenten und Lebensversicherungen aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte ausnimmt, kann im Anpassungsverfahren über einen im Wege des erweiterten Splitting nach § 3b VAHRG ausgeglichenen Rentenanteil nicht entschieden werden. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen.
2. Antragsgegner im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht der oder die Versorgungsträger.
Normenkette
FamFG §§ 218-219; VersAusglG §§ 32-33; VersorgAusglHärteG § 3b
Verfahrensgang
AG Melsungen (Beschluss vom 23.07.2013; Aktenzeichen 55 F 719/12 VA) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Melsungen vom 23.7.2013 wird wie folgt abgeändert:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR.:..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des AG - Familiengericht - Melsungen vom 17.2.1993 (5 F 301/92) wird mit Wirkung ab dem 1.10.2012 i.H.v. 324,18 EUR und mit Wirkung ab dem 1.7.2013 i.H.v. 324,99 EUR ausgesetzt.
Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften in der Zusatzversorgung A i.H.v. 0,3066 EP betrifft, bis zur Entscheidung des BVerfG in den dort anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 und 1 BvL 9/12 ausgesetzt
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.
Gründe
I. Der am ... 1947 geborene Antragsteller und die am ... 1956 geborene Antrags...