Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergaberecht: unvollständiges Angebot
Leitsatz (amtlich)
Sofern der Auftraggeber darlegt und nachweist, dass eine im Leistungsverzeichnis für die Preiskalkulation enthaltene Vorgabe dem Angebot nicht entnommen werden kann, muss der Bieter konkret darlegen und nachweisen, dass die Vorgabe tatsächlich im Rahmen des Angebots berücksichtigt wurde. Gelingt dem Bieter dies nicht, ist von einem unvollständigen Angebot i.S.d. § 19a Abs. 3a VOL/A auszugehen.
Normenkette
VOL/A §§ 19, 18; GWB §§ 113, 107
Verfahrensgang
VK Hessen (Beschluss vom 17.08.2016; Aktenzeichen 69d VK 07/2016) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer Hessen vom 17.8.2016 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der im Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 130.228,97 festgelegt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 5.9.2015 - Europäisches Amtsblatt ... - die Vergabe des Auftrags zur Bewachung und Erbringung anderer Dienstleistungen in Museen in Stadt1 im offenen Verfahren nach der VOL/A europaweit aus. Der Auftrag war in zwei Lose aufgeteilt worden; Angebote durften gem. II.1.8 nur für ein Los abgegeben werden. Zuschlagskriterium war gem. IV 2.1.der Bekanntmachung der niedrigste Preis.
Die Leistungsbeschreibung, die den Unterlagen zur Aufforderung zur Ange...