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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2007 - 11 W 41/06 (Kart)

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berichtigung verschiedener Kostenpositionen des Netzbetreibers bei der Genehmigung der Strom-Durchleitungstarife.

 

Normenkette

EnWG §§ 75, 78; StromNEV §§ 3, 6-7, 10

 

Verfahrensgang

LG Marburg

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Elektrizitätsverteilungsnetzes in der Stadt ... Sie betreibt elektrische Verteilungsnetze der Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung sowie die zugehörige Umspannstufe im Versorgungsgebiet der Stadt und stellt ihr Stromversorgungsnetz Dritten für die Netznutzung zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Genehmigung von Stromnetzentgelten gem. § 23a Abs. 1 EnWG beantragt. (Anlage Bf 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich in einem sog. Positionspapier allgemein zur Kalkulation von Netzentgelten geäußert hatte, forderte sie die Beschwerdeführerin am 14.3.2006 zur Neuberechnung verschiedener Kostenarten nach dem Positionspapier auf (Anlage Bf 4). Eine solche Neuberechnung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 24.4.2006 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Unterlagen aus den Tarifpreisgenehmigungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin nach der BTOElt von 1981 - 2005 (Anlage Bf 5). Die Beschwerdegegnerin beschränkte die Akteneinsicht auf das laufende Verfahren nach § 12 BTOElt und verweigerte die Einsicht in die Akten der abgeschlossenen Verfahren aus früheren Zeiträumen.

Am 9.5.2006 fand eine Schlussbesprechung zwischen der Beschwerdeführerin und den (externen) Prüfern des Regierungspräsidiums Darmstadt statt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Prüfungsbericht vom 31.5.2006 (Bf 7) enthalten. Mit Schreiben vom 1.6.2006 übersandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Prüfungsbericht, kündigte Kürzungen bei einigen Koste...

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