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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.09.2001 - 20 W 70/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlass. Eheschließung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob eine gültige Eheschließung vorliegt, ist im internationalen Erbrecht als selbsttändige Vorfrage zu prüfen.

 

Normenkette

BGB §§ 1371, 1931

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 5 T 165/99)

AG Fulda (Aktenzeichen 6 VI G 88/96)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der am 13.12.1996 in Thailand verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die beiden aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangenen Töchter. Diese am 11.06.1965 geschlossene Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil vom 14.06.1994 geschieden worden. Während dieser Ehe, nämlich am 04.05.1981, heiratete der Erblasser auf den Philippinen die philippinische Staatsangehörige … Aus dieser Verbindung ist der am 04.05.1982 geborene Beteiligte zu 4) hervorgegangen. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Erblasser in Deutschland am 23.08.1994 die Beteiligte zu 1), die ebenfalls philippinische Staatsangehörige ist. Die Beteiligte zu 1) hat eidesstattlich versichert, erst im September 1996 von der zweiten Ehe erfahren zu haben.

Die Beteiligte zu 1) hat u. a. beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterbin zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) – 3) zu einem Viertel ausweist. Hilfsweise hat sie einen Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) – 4) zu einem Sechstel als Erben ausweist.

Das Amtsgericht hat über das philippinische Recht ein Rechtsgutachten eingeholt (Bl. 60 – 84 d.A.). Die Sachverständige hat dabei ausgeführt, die zweite im Jahr 1981 geschlossene Ehe des Erblassers sei von Anfang an nichtig (null a...

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