Leitsatz (amtlich)
1. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB hat sich grundsätzlich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB zu orientieren.
2. Zwar kommt im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch ein darüber hinaus gehender Umgang in Betracht. Bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes ist dies aber nicht angezeigt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Den Beteiligten zu 2) und 3) wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A bewilligt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater von B, geboren am XX.XX.2012. Das Kind lebt im Haushalt seiner miteinander verheirateten rechtlichen Eltern, den Beteiligten zu 2) und 3). In der Vergangenheit waren bereits mehrere Verfahren betreffend das Umgangsrecht des Beschwerdeführers geführt worden. Unter dem Aktenzeichen ... schlossen die Beteiligten eine gerichtliche Umgangsvereinbarung dahin ab, dass der Beschwerdeführer ab 20.8.2016 das Recht hat, seine leibliche Tochter 14-tägig jeweils Samstag von 9.00 bis 18.00 Uhr zu sich zu sehen. Mit seinem vom 29.6.2017 datierenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Ausweitung seines Umgangsrechts auf 14-tägig stattfindende Umgänge von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und darüber hinaus eine Aufteilung der Ferien sowie eine Feiertagsregelung. In der mündlichen Anhörung vom 24.10.2017 schlossen die Eltern eine Zwischenvereinbarung dahingehend, dass der Beschwerdeführer Umgang mit B auch an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats über den bisherigen Umgang hinaus von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, haben ...