Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsbelehrung: Schutzwirkung trotz Abweichung vom Muster
Normenkette
BGB § 355; BGB-InfoV § 14
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2015; Aktenzeichen 2-5 O 58/15) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 257/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.9.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.618,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrags und um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 142-144 d.A.).
Das LG hat die Klage abgewiesen (Bl. 140-147 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht der Kläger aus den §§ 495, 355 BGB a.F. verfristet gewesen sei, da die unter dem 14.06.2007 erteilte Widerrufsbelehrung mit dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. übereinstimme mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei.
Gegen dieses den Klägern am 21.09.2015 zugestellte Urteil (Bl. 154 d.A.) haben sie am 16.10.2015 Berufung eingelegt (Bl. 174 d.A.) und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.2015 (Bl. 185 d.A.) an diesem Tage begründet (Bl. 187 ff. d.A.).
Mit...