Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in einem auf Antrag des Jugendamts eingeleiteten Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung
Leitsatz (amtlich)
Zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 78 II FamFG bei einem auf eine Gefährdungsmitteilung und einen Antrag des Jugendamtes nach § 8a III SGB VIII hin eingeleiteten familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666a; SGB 8 § 8a Abs. 3; FamFG § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 157; ZPO § 114
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und ihnen Frau Rechtsanwältin RA1,..., O1 beigeordnet.
Gründe
Die Eltern und weiteren Beteiligten zu 1. und 2. begehren Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren. Mit Schreiben des Beteiligten zu 3. vom 17.11.2009 hatte dieser einen Antrag auf Anhörung der Eltern nach § 8a Abs. 3 SGB VIII gestellt. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass das Wohl beider Kinder gefährdet sei. Das AG hat einen Anhörungstermin auf den 2.12.2009 bestimmt. Hierzu hat es die Eltern persönlich geladen. Mit Schriftsatz vom 1.12.2009 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. deren Vertretung an, trat dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung entgegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.
Im Termin vom 2.12.2009 erklärten sich die Beteiligten zu 1. und 2. bereit, ab sofort die bereits angelaufene Familienhilfe wieder in Anspruch zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag der Eltern auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, eine anwaltliche Vertretung sei in dem Verfahren nicht erforderlich gewesen.
Hiergegen wenden sich d...