Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Antragsberechtigung bei einem Spruchverfahren - Squeeze-out T. AG
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein kurz vor Bekanntmachung des Squeeze-out eingereichter und danach weiterverfolgter Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens ist zulässig, da die Forderung der Wiederholung der Antragstellung eine bloße Förmelei wäre.
2. Für eine fristgerechte Antragsbegründung ist nur die Darlegung, nicht jedoch der Nachweis der Antragsberechtigung erforderlich. Der Nachweis muss daher nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 1 und 2 SpruchG erfolgen.
Normenkette
SpruchG § 4 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 3/5 O 110/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 200.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin der T. AG. Auf deren Hauptversammlung wurde am 19.11.2002 ein Squeeze-out beschlossen, der am 16.7.2004 in das Handelsregister eingetragen und am 13.8.2004 als einzigem Veröffentlichungsorgan im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
Neben vielen anderen haben die Antragsteller zu 1) bis 5) zwischen dem 28.7.2004 und dem 11.10.2004 Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung gestellt und Bescheinigungen ihrer Depotbanken vom 22.7.2004 beigefügt, wonach sie die obligatorische Barabfindung von 13,50 EUR pro Aktie erhalten haben.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 13.12.2005 insb. geltend gemacht, es müsse für jeden Antragsteller überprüft werden, ob aus den vorgelegten Bankbescheinigungen hervorgehe, dass diese zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses Aktionär gewes...