Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor Bevollmächtigung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts beim erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten angefallene Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV ist gem. § 91 ZPO erstattungsfähig
Leitsatz (amtlich)
Kosten, die angefallen sind, weil der Nichtzulassungsbeschwerdegegner seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, sind gem. § 91 ZPO erstattungsfähig.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3403; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 31.10.2011; Aktenzeichen 3 O 82/07) |
Nachgehend
Tenor
Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des BGH vom 28.6.2011 sind von den Beklagten an Kosten EUR 2.492,57 nebst jährlichen Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.7.2011 an den Kläger zu erstatten. Darüber hinaus sind aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des BGH vom 28.6.2011 von jedem der Beklagten jeweils weitere Kosten von EUR 441,25 nebst jährlichen Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.7.2011 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 882,50.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wurde mit Eingang des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.11.2011 (Bl. 419 d.A.) am 25.11.2011 gewahrt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Bl. 418 d.A.) ging diesem...