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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.12.2014 - 4 UF 244/12

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Leitsatz (amtlich)

  • Bringt der Träger einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden Versorgung den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz als Rechnungszins in Ansatz, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
  • Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden beitragsorientierten Leistungszusage mit zugesagter Mindestverzinsung ist hingegen sowohl für die bei der Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen vorzunehmende Aufzinsung als auch für die bei der Berechnung des Barwerts vorzunehmende gegenläufige Abzinsung der zugesagte Zinssatz in Ansatz zu bringen.
  • Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium finden bei der Bewertung des für die externe Teilung maßgeblichen Ausgleichswerts einer betrieblichen Altersversorgung keine Berücksichtigung, sofern sie nicht fest zugesagt sind.
  • Im Falle einer Versorgungszusage mit kombiniertem Alters-, Invaliditäts- und Todesfallschutz unterliegt auch der auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung entfallende Anteil der Versorgung dem Wertausgleich bei der Scheidung.
  • Eine Bezugnahme auf den Wert von Fondsanteilen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bei der Bestimmung des Zahlbetrags für die externe Teilung fondsgebundener Anrechte kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wert der Fondsanteile keiner Veröffentlichungspflicht unterliegt.

Normenkette

VersAusglG § 2; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; BetrAVG § 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; FamFG § 222

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 16.07.2012; Aktenzeichen 541 F 64/10)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin (vierter und fünfter Absatz des Beschlusste...

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