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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.11.2011 - 20 W 347/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufladung. Grundbuch. Nachlass. Rückauflassungsvormerkung

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Odenwald) (Entscheidung vom 25.07.2011)

AG Fürth (Odenwald) (Entscheidung vom 25.05.2011)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen V ZB 258/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 37.500.00 €

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist seit dem 25.05.2011 in Abt. ... des Grundbuchs als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Dieser Eintragung lag ein notarieller Übertragungsvertrag vom 05.11.2010, UR-Nr. .../2010 des Verfahrensbevollmächtigten, zu Grunde. Danach hatte die Voreigentümerin, Frau A, das Eigentum an dem betroffenen Grundbesitz auf die Antragstellerin übertragen. In Abt. ... des Grundbuchs ist unter lfde. Nr. ... eine Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von B seit dem 28.03.1996 eingetragen. Dieser liegt eine Bewilligung vom 13.11.1995 zu Grunde, enthalten in der Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten UR-Nr. .../1995 (Fol. ... ff. Blatt ... des Grundbuchs von Stadt1). In dieser Urkunde setzte sich die aus B und ihren Kindern C1 und C2 sowie A bestehende Erbengemeinschaft auseinander und bildete Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG hinsichtlich dreier Wohneinheiten, wobei 1/3 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2, auf A entfiel. B behielt sich das Recht vor, das Wohnungseigentum Nr. 1 und Nr. 2 unter bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Bedingungen zurückzufordern.

Weiter heißt es in § 5 der Urkunde vom 13.11.1995:

"Das Rückforderungsrecht des Übergebers ist nicht übertragbar und nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch infolge Bedingungseintritts bereits entstanden, aber noch nicht erfüllt ist.

Zur Sicherun...

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