Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
Leitsatz (amtlich)
Bei Kindschaftssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existentiellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich. Der verfassungsrechtlich gewährte Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet die Beiordnung grundsätzlich auch im Amtsermittlungsverfahren, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus.
Normenkette
BGB § 1600; ZPO § 121 Abs. 2, § 640
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 08.09.2006; Aktenzeichen 534 F 136/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Kläger wird im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das AG hat dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe für seine Vaterschaftsanfechtungsklage bewilligt, die Beiordnung seiner Rechtsanwältin jedoch unter Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das AG nicht abgeholfen hat.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine anwaltliche Vertretung des Klägers erscheint gem. § 121 Abs. 2 ZPO geboten. Dies ist bei Kindschaftssachen wegen ihrer existentiellen Bedeutung grundsätzlich anzunehmen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl, § 121 Rz. 6 m.w.N.). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 3. Senats für Familiensachen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.2.2006 - 3 WF 44/06, OLGReport Frankfurt 2006, 827) an, der zu Recht darauf abgestellt hat, dass einem Laien in der Regel nicht bekannt ist, welche Voraussetzungen vorliegen un...