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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.09.2013 - 7 UF 66/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gemeinsame Sorge bei fortgesetztem, destruktivem Elternstreit

Normenkette

BGB § 1626a Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 05.07.2013; Aktenzeichen 542 F 2581/11 SO)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Kassel - Familiengericht - vom 5.7.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am ... 2008 geborenen Kindes X. Als das Kind zur Welt kam, hatten sich die nicht miteinander verheirateten Eltern nach einer etwa einjährigen Beziehung bereits getrennt. In der Folgezeit erkannte der Antragsteller die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt an. Zur Abgabe einer Sorgeerklärung war die Antragsgegnerin nicht bereit. Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt seiner Mutter. An jedem zweiten Wochenende hat es Umgang mit seinem Vater.

Der Antragsteller möchte im vorliegenden Verfahren erreichen, dass die elterliche Sorge auf ihn und die Antragsgegnerin gemeinsam übertragen wird. Dies hat er in erster Instanz damit begründet, dass er in bedeutsamen Angelegenheiten elterliche Verantwortung übernehmen möchte; außerdem müsse sichergestellt werden, dass er sich um das Kind kümmern könne, wenn die Antragsgegnerin, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, zu dessen Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei.

Die Antragsgegnerin befürwortet zwar den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller. Ein gemeinsames Sorgerecht hat sie jedoch abgelehnt, weil das Verhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller tiefgreifend gestört sei, Gespräche zwischen ihnen stets im Streit e...

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