Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltpunkte für lanjährige Versicherung kein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lampertheim (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen 3 F 512/20 S) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EURfestgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente).
Die am XX.XX.2011 geschlossene Ehe des am XX.XX.1965 geborenen Antragstellers und der am XX.XX.1976 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 31.12.2020 zugestellten Scheidungsantrag durch den hier angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2022 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ordnete das Amtsgericht die interne Teilung der jeweiligen Anrechte der beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung an, übersah jedoch den dem Antragsteller weiter zustehenden Grundrentenzuschlag bei der Beschwerdeführerin, der deshalb auch nicht zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer erteilten Auskunft vom 03.02.2022 die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung (Grundrente) in Höhe von 0,4530 Entgeltpunkte und einen Ausgleichswert von 0,2265 Entgeltpunkten bei einem Kapitalwert von 1.708,37 Euro angegeben.
Gegen den ihr am 17.06.2022 zugestellten Beschluss hat die Deutsche Rentenversicherung Hessen am 05.07.2022 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich ...