Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG.
2. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, der von keiner Seite angegriffen wird, spricht der Anschein dafür, dass dieser Unterhaltsbetrag auch gesetzlich geschuldet ist.
3. Die Wertfestsetzung erfolgt bei Verfahren nach § 33 VersAusglG gem. § 50 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache.
Normenkette
VersAusglG §§ 33-34; FamGKG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 314 F 936/97) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Entscheidung des AG Offenbach am Main vom 21.4.1998 - 314 F 936/97, wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend angepasst, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... versicherung ..., Versicherungsnummer: XXX, ab dem 1.4.2010 in Höhe eines Betrages von 332,32 EUR ausgesetzt wird.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen hat jeder der Beteiligten selbst zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.987,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.4.1998 hat das AG Offenbach am Main die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat zugunsten der Beteiligten zu 2 von dem Versicherungskonto des Beteiligten zu 1 bei der Beteiligten zu 3 Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 620,57 DM übertragen, bezogen auf das Ehezeitende ... 1997. Eine unter dem Aktenzeichen 314 F 1741/99 vor dem AG Offenbach am Main von der Beteili...