Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der Konzession
Normenkette
GlüStV § 4
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.02.2021; Aktenzeichen 4 O 84/20) |
Tenor
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 25.02.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht für die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Gesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in Malta, die die Internetseite (...).com betreibt und keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen besitzt, die Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 11.758,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei das LG Gießen international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel la-VO/EuGVVO), da der Kläger Verbraucher sei. Es sei auch deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden, zumal eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung nicht ersichtlich bzw. in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich sei.
Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 S.1, 1.Alt. BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV.
Die Spieleinsätze des Klägers seien ohne rechtlichen Gru...