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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.03.2019 - 21 W 123/18

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Leitsatz (amtlich)

Zur Dauer der Anordnung der Nachlasspflegschaft

 

Normenkette

BGB § 1960

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 8) vom 10.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 02.07.2018 abgeändert.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 03.02.2012 angeordnete Nachlasspflegschaft wird hinsichtlich der Erbteile, für die durch die gemeinschaftlichen Teilerbscheine vom 17.06.2015 und 23.04.2015 Miterben ausgewiesen sind, aufgehoben und bleibt als Teilnachlasspflegschaft für den noch verbleibenden restlichen Erbteil von 1/24 weiter angeordnet.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.350 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der unverheiratete und ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Friedberg (Hessen) hat mit Beschluss vom 03.02.2012 (Bl. 32 d.A.) die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Ermittlung der Erben" und "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" angeordnet und die Beteiligte zu 9) zur Nachlasspflegerin bestellt.

Durch gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 17.06.2015 (Bl. 372 d.A.) werden die Miterben der väterlichen Linie für die Hälfte des Nachlasses (48/96) ausgewiesen. Durch gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 23.04.2015 (Bl. 366 d.A.) werden für die mütterliche Linie die Beteiligten zu 1) bis 8) als Miterben von insgesamt 44/96 des Nachlasses des Erblassers ausgewiesen.

Als Miterbin für den restlichen Anteil von 1/24 (4/96) der mütterlichen Lin...

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