Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Genehmigung nach § 125 Abs. 2 S. 2 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Bestellung eines Betreuers für ein Ehescheidungsverfahren bereits stillschweigend die Genehmigung nach § 125 Abs. 2 S. 2 FamFG enthält
Normenkette
FamFG § 125 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 21.06.2023; Aktenzeichen 43 VI 31/21)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 vom 17.02.2022 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 25.08.2021 erteilten Erbschein einzuziehen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Erteilung des neuen Erbscheins und 1/2 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Einziehung des alten Erbscheins zu tragen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben 1/2 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Einziehung des alten Erbscheins als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Herr Vorname1 X (im Folgenden: Erblasser) war in erster Ehe verheiratet mit Frau Vorname2 X. Die Eheleute bewohnten das Grundstück Straße1 in Stadt1 (Bundesland1), ursprünglich Stadt2, als deren Eigentümer zu je 1/2 sie im Grundbuch eingetragen waren. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die aus dieser Ehe stammenden Kinder.
Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb am XX.XX.2011. Nach ihrem Tod wurd...