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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.12.2017 - 3 U 159/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensumfang bei verspäteter Leistung einer Bank aus einer übernommenen Prozessbürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den ersatzfähigen Schäden im Rahmen eines Anspruches aus §§ 286, 280, 765 Abs. 1 BGB können auch Aufwendungen des Geschädigten gehören, die dieser einem Dritten gegenüber erbracht hat.

2. Begleicht oder anerkennt der Geschädigte Forderungen Dritter, ohne deren Berechtigung mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen, trägt er im folgenden Freistellungs- oder Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.07.2016; Aktenzeichen 2-28 O 30/16)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs.2 ZPO).

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Ersatz eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte.

Am 17.11.2009 erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht O1 ein Versäumnisurteil gegen die A & B ...gesellschaft mbH sowie gegen die Herren A und B persönlich. Hiermit wurden diese verurteilt, an die Klägerin 35.000,- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht O1 beschloss am 25.2.2010, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.11.2009 bis zur Entscheidung über den Einspruch der dortigen Beklagten einstweilen eingestellt werde, sofern diese eine Sicher...

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