Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsregelung an der Wohnung und Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Scheidung
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde wird
a) Ziff. IV. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die Gartenfläche in Größe von ca. 100 m2 (in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) ist von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung nicht erfasst.
Es besteht kein allgemeines Mitbenutzungsrecht an der Waschküche, sondern das Recht nur alleinigen Nutzung des Waschmaschinenstellplatzes, der durch den mittleren der drei in der Waschküche befindlichen Wasserzähler und den darunterliegenden Wasserhahn eingerichtet ist.
Die Berechtigung zur Nutzung des Kellers mit der Nr. 2 schließt die Berechtigung ein, im Keller den Flur und den Waschraum zu durchqueren, um zum Keller mit der Nr. 2 zu gelangen.
b) Ziff. VI des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:
Der zu entrichtende Mietzins beträgt 700,00 Euro.
Der Mietvertrag wird gemäß § 1568a Abs. 5 Satz 2 BGB befristet bis zu dem Zeitpunkt, in dem die persönliche Nutzung der Wohnung als alleiniger Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB durch den Beschwerdeführer endet.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Dritten Zutritt zur Wohnung zur Installation von Rauchmeldern zu gewähren nach Vorankündigung des Termins mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich an die jeweilige von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung zu halten.
c) Ziff. V. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert:
Der Beschwerdeführer wird verpf...