Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilvollzugs einer Löschungsbewilligung bei einem Gesamtgrundpfandrecht
Normenkette
BGB §§ 1173, 1192; GBO §§ 13, 19
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 24.04.2019) |
Tenor
Bei einem Gesamtgrundpfandrecht ist auf der Grundlage einer vom Gläubiger erteilten Löschungsbewilligung auf entsprechenden Antrag des Eigentümers grundsätzlich eine Löschung nur an einzelnen belasteten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen zulässig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 06.03.2019 nicht aus den Gründen dieses Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I. Im oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt ...2 ist die Beteiligte zu 1. in Abt. I, lfd Nr. 3, als Eigentümerin eingetragen. Im oben weiter aufgeführten Teileigentumsgrundbuch Blatt ...1 ist der Beteiligte zu 2. in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind die Beteiligten im Erbbaugrundbuch von Stadt1 Ortsteil1, Blatt ...3, in Abt. I jeweils anteilig als Erbbauberechtigte eingetragen. Im letztgenannten Erbbaugrundbuch ist seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 4, eine Grundschuld zu 120.000,- DM eingetragen, seit 20.07.1984 mit Zinsen ab 28.09.1978 abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt2. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist vermerkt: Mithaft in Blatt ...1. Weiter ist dort ebenfalls seit 04.03.1980 in Abt. III, lfd. Nr. 5, eine Grundschuld zu 120.000,- DM eingetragen, seit 08.11.1983 mit den Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch abgetreten an die X-Aktiengesellschaft in Stadt1. In der Eintragung vom 04.03.1980 ist hier vermerkt: Mithaft in Blatt ...2. Dementsprechende Eintragungen der Grundschulden finden sich in Abt. III, lfd. Nr. 2,...