Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Streitwertbegünstigung stellt sich i.d.R. als rechtsmissbräuchlich dar, wenn der antragstellende Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die vom Markeninhaber ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat.
Normenkette
MarkenG § 142
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen 2-3 O 413/04) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat den Streitwert mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, auf 50.000 EUR festgesetzt. Zu ergänzen ist, dass der Angriffsfaktor im vorliegenden Fall als nicht zu gering einzustufen ist, da die Beklagte die Marke "X" zur direkten Kennzeichnung des von ihr angebotenen Schmuckstücks verwendet hat und die Beklagte ausweislich der von der Klägerin als Anlage K4 vorgelegten Verkaufsliste über ihren Ebay-Account allein innerhalb von drei Tagen 19 Goldschmuckstücke angeboten hat. Unter diesen Umständen war aus der - für die Streitwertbemessung maßgeblichen - Sicht der Klägerin zu Beginn des Verfahrens zu befürchten, dass ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe künftig weitere Verletzungshandlungen nicht unerheblichen Umfangs gedroht hätten.
Den Streitwertbegünstigungsantrag der Beklagten (§ 142 MarkenG) hat das LG mit der ebenfalls zutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass ein solcher Antrag wegen des Vorwurfs missbräuchlicher Prozessführung regelmäßig nicht gestellt werden kann, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 142 Rz. 19, m.w.N.). Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf, s...