Entscheidungsstichwort (Thema)
Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Steht zum Bewertungsstichtag die Kündigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages während der Detailplanungsphase fest, so ist die in den Minderheitsaktionären gemäß § 327b AktG zu gewährende Barabfindung nicht allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zu bestimmen. Es kommt nur eine anteilige Berücksichtigung in Betracht.
2. Zur Frage der marktorientierten Unternehmensbewertung bei einem gekündigten Unternehmensvertrag.
Normenkette
AktG §§ 327a, 327b; SpruchG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.04.2014; Aktenzeichen 3-5 O 104/02) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 43) und 44), zu 45) und 46) und zu 47), 49) - 53) gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 22.4.2014 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des ebenfalls beim Senat seinerzeit anhängigen Verfahrens A AG u.a. gegen B GmbH nach Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (Az. 21 W 26/13, AG 2015, 504).
Die Antragsteller waren Aktionäre der C AG (im Folgenden C AG), einer im General Standard des regulierten Marktes zugelassenen Gesellschaft, deren Grundkapital in Höhe von 14.745.449 EUR im Jahr 2009 in 14.745.449 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Darüber hinaus wurden die C-Aktien im Freiverkehr der Börse...