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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.12.2003 - 20 W 396/2003, 20 W 396/03

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Leitsatz (amtlich)

Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen 26 T 154/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Michelstadt - Grundbuchamt - vom 18.8.2003 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der in Abt. II unter laufender Nr. ... des Grundbuchs von Haingrund Bl. 828 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung in der Spalte "Veränderungen" einzutragen:

"Mit dem Tod eines Berechtigten steht die Vormerkung dem überlebenden Berechtigten allein zu."

Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am ... 12.2002 zu UR-Nr. .../2002 ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Übergabevertrag geschlossen, durch den sie das betroffene Wohnungseigentum unter Vereinbarung einer Zahlung von 55.000 Euro auf die Antragstellerin zu 3), ihre Tochter, zu Alleineigentum aufgelassen haben.

In dem Vertrag haben die Beteiligten außerdem bei Eintritt verschiedener Bedingungen einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Anspruch auf Rückübertragung und Rückauflassung vereinbart, der dem überlebenden Übergeber nach dem Tod des erstversterbenden Übergebers in vollem Umfang allein zustehen soll. Zur Sicherung des bedingten Rü...

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