Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlagnahme. Herausgabe. Zuständigkeit nach Verfahrensabschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Für Klagen auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig
2. Zur Bindungswirkung einer Verweisung der Zivil- an die Strafkammer in entsprechender Anwendung von § 17 a II 3 GVG.
Normenkette
BGB §§ 929-930, 985; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO §§ 94, 111f Abs. 5, § 111k
Verfahrensgang
LG Hanau (Entscheidung vom 08.09.2009; Aktenzeichen 2 KLs 4010 Js 3809/05) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2006 wurden die damaligen Angeklagten A u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen fassten die Verurteilten den Plan, einen illegalen Handel mit funktionsfähigen Schusswaffen verschiedenster Art und Kaliber nebst dazugehöriger Munition aufzubauen. Aufgabe des Verurteilten A war es, unter dem Deckmantel eines Tätigwerdens für die Firma B, welche die Nachverurteilte C, eine lizenzierte Waffenhändlerin, die A eine Vollmacht zum Einkauf von Waffen für die Firma B ausgestellt hatte, innehatte, zu erwerben, diese in der Wohnung des A in Stadt1, in der Wohnung der Nachverurteilten C oder in der von der Firma B angemieteten Lagerhalle in der X-Straße in Stadt1 zu lagern und nicht in die Waffenhandelsbücher der gesondert Verurteilten C eintragen zu lassen, um sie sodann an den Verurteilten D zu veräußern. Der Verurteilte D veräu...