Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 21.02.1991; Aktenzeichen 6 S 300/90) |
AG Offenbach (Aktenzeichen 37 C 1592/90) |
Tenor
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Gründe
Inhand der Akten ergibt sich folgender, vom Landgericht im Vorlagebeschluß nur unvollständig mitgeteilter Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Häusern … Vom ihr haben die Beklagten durch Mietvertrag vom 12.10.1976 eine Wohnung im Haus … mit einer Wohnfläche von 96,92 m² gemietet. Anfang 1987 ließ die Klägerin in allen Wohnungen der beiden vorgenannten Häuser isolierverglaste Fenster einbauen. Dabei wendete sie nach Abzug eines Instandhaltungskostenanteils Ton 55 % Modernisierungskosten im Betrag von 121.211,03 DM auf.
Nach Abschluß der Modernisierungsmaßnahmen verlangte die Klägerin unter dem 10.7.1987 eine Mieterhöhung von den Beklagten ab 1.11.1987. Dabei begehrte sie zum einen die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 2 MHG für die Wohnung im Zustand vor dem Einbau der isolierverglasten Fenster und berechnete diese Miete mit 727 DM monatlich. Gleichzeitig machte sie gemäß § 3 MHG einen Modernisierungskostenzuschlag geltend. Diesen bezifferte sie mit 38 DM monatlich, wobei sie bei einer Gesamtwohnfläche der beiden Häuser von 2.805, 47 m² unter Zugrundelegung des nach § 3 MHG zulässigen Jährlichen Erhöhungsbetrages von 11 % der Modernisierungskosten einen Zuschlag von 0,39 DM je Quadratmeter Wohnfläche (hier also 96,92 a² mal 0,39 DM) geltend machte. Die Beklagten teilten der Klägerin mit Schreiben vom 21.7.1987 Bit, sie stimmten einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu, lehnten jedoch die Zahlung einer Zulage nach § 3 MHG ab. Die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen seien schon und nur bei der Ermittlung der Vergleichsm...