Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.01.1997; Aktenzeichen 2-09 T 955/96) |
AG Königstein (Beschluss vom 07.11.1996; Aktenzeichen 9 K 68/96) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main – 9. Zivilkammer – vom 22. Januar 1997 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Königstein vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Verfahren über die Beschwerde und weitere Beschwerde hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das aus den im Grundbuch von N. (vgl. dazu 26 W 6/97) sowie den im Rubrum näher bezeichneten Grundstücksparzellen besteht. Sie sind getrenntlebende Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wird betrieben.
Im Oktober 1996 beantragte die Beteiligte zu 1. die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1996 ordnete der Rechtspfleger beim Amtsgericht Königstein die Zwangsversteigerung an.
Dagegen setzte sich der Beteiligte zu 2. mit der Vollstreckungserinnerung zur Wehr; er rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Teilungsversteigerung und das Fehlen seiner Zustimmung.
Mit Beschluß vom 7. November 1996 wies das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung als unbegründet zurück. Eine generelle Pflicht zur Anhörung des Beteiligten zu 2. vor Anordnung der Teilungsversteigerung bestehe nicht; das Vollstreckungsgericht müsse auch nicht zwecks Ermittlung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB den Sachverhalt weiter aufklären. Seine Einwände könne der Beteiligte zu 2. im übrigen im Wege der Drittwiderspruchsklage bei dem Familiengericht geltend machen.
Gegen diese Entscheidung wandte sic...