Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"
Leitsatz (amtlich)
Das Recht der Eltern auf freie Wahl der Vornamen für ihr Kind umfasst auch die Möglichkeit, den von dem Kind nicht geführten Familiennamen eines Elternteils zu dessen weiterem Vornamen zu bestimmen und ist nur dort eingeschränkt, wo konkrete, im Einzelfall nachvollziehbare Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu erwarten sind. Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für das Kind ein Bezug zu der koreanischen Herkunft und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendung im Alltag wie üblich unterlassen werden kann.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 12, 1626 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen 5 T 685/09) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Darmstadt vom 24.9.2009 werden aufgehoben.
Das Standesamt wird angewiesen, für das eingangs genannte Kind als dritten Vornamen "Bock" in das Geburtenregister einzutragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Gründe
I. Die beiden Antragsteller sind die Eltern des eingangs bezeichneten am ... geborenen Kindes. Sie haben am ... die Ehe geschlossen, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Für ihre Tochter bestimmten sie den Familiennamen der Mutter (X) zum Geburtsnamen und erklärten, das Kind solle die Vornamen "A B Bock" erhalten. Der Name "Bock" ist der von dem Vater auch nach der Eheschließung fortgeführte Geburtsname. Zur Begründung der Wahl des dritten Vornamens "Bock" gaben die Eltern an, hierdurch solle die Verbundenheit es Kindes mit seinem Vater zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem solle hierdurch eine Verbindung zu den koreanischen Wurzeln hergestellt werden, da die Großmutte...