Leitsatz (amtlich)
1. Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Umgangsverweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Fremdunterbringung zu veranlassen.
2. Eine unberechtigte Umgangsverweigerung und die dem zugrunde liegende fehlende Bindungsintoleranz beim Obhutselternteil kann allein nicht dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird.
3. Eine Maßnahme, mit der ein Kind über eine Fremdunterbringung dazu gebracht werden soll, gegen seinen Willen zu dem Elternteil zu wechseln, mit dem es aktuell jeden Umgang ablehnt, kann nicht auf §§ 1666, 1666a BGB gestützt werden, weil diese Maßnahme in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
4. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Zweck des Beziehungsaufbaus zum aktuell abgelehnten Vater zur bisher betreuenden Mutter stellt einen nicht zu begründenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind im Haushalt der Mutter dem Grunde nach gut versorgt war und sich keine Aspekte ergeben, die aus anderem Grund eine Fremdunterbringung rechtfertigen würden. Unter solchen Umständen kann der entgegenstehende Wille eines 9 Jahre alten Mädchens nicht ohne weiteren Anlass übergangen werden.
Tenor
Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 12.4.2023 aufgehoben.
Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind Maßnahmen des Familieng...