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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.03.2017 - 6 W 17/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführung durch Berücksichtigung eines einmalig gewährten Neukundenbonus im Rahmen eines Preisvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Werbevergleich zwischen den für Stromlieferung anfallenden Jahrespreisen verschiedener Anbieter ist irreführend, wenn der Werbende in seinen - niedrigeren - Jahrespreis einen Neukundenbonus einbezogen hat, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Vorteil nur für das erste Bezugsjahr gilt. Für den danach gebotenen Hinweis reicht es nicht aus, wenn an anderer Stelle des Werbemittels der Neukundenbonus zwar erwähnt, in der vergleichenden Preistabelle jedoch - etwa durch einen Sternchenhinweis - kein Bezug dazu hergestellt wird.

 

Normenkette

UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 12.01.2017; Aktenzeichen 8 O 3/17)

 

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Gießen vom 12.01.2017 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, untersagt, geschäftlich handelnd im Bereich der Versorgung von Endverbrauchern mit Strom und/oder Gas mit einem Jahrespreis für einen Strom- oder Gastarif zu werben, wenn in den Jahrespreis ein Bonus eingerechnet ist, der nur für das erste Vertragsjahr gilt und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage AS 1 zum Verfügungsantrag beigefügten Flyer "...".

Im Übrigen (Anträge zu 1. b und c) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben zu 2/3 ...

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