Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: Keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Verlängerung des Bezugszeitraums für Elterngeld
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BEEG §§ 6, 11 S. 4
Verfahrensgang
AG Melsungen (Beschluss vom 22.12.2012; Aktenzeichen 53 F 805/12-UK) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Melsungen vom 22.12.2012 (Az.: 53 F 805/12 UK) wie folgt abgeändert.
Die Antragstellerin hat ab dem 1.8.2012 in Abänderung der Urkunde des Kreisausschusses A vom 27.2.2008 (Az.:..., Urkundsregisternummer .../2008) folgende Unterhaltsbeträge an den Antragsgegner zu zahlen:
Für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 monatlich 21 EUR;
für den Monat Mai 2013 133 EUR und
für den Monat Juni 2013 159 EUR,
sowie für die Zeit ab dem Monat Juli 2013 bis zum Monat Dezember 2013 monatlich 272 EUR.
Vom 1.1.2013 bis zum 30 April 2013 sowie für die Zeit ab dem 1.1.2014 wird die oben genannte Urkunde dahin abgeändert, dass kein Unterhalt zu zahlen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für den Beschwerderechtszug wird auf 3.264 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Mutter des am ... 2005 geborenen Antragsgegners. Vom Vater des Antragsgegners lebt sie seit geraumer Zeit getrennt, das Kind ist in seinem Haushalt verblieben. Mit Jugendamtsurkunde vom 27.2.2008 verpflichtete sich die Antragstellerin, an das Kind 110 % des Mindestunterhaltes zu zahlen. Dieser Pflicht kam sie in der Folgezeit nach. Im Februar 2012 forderte sie den Antragsgegner auf, auf seine Rechte aus dem Titel zu verzichten, weil sie ein weiteres Kind erwarte und nach der ...