Leitsatz (amtlich)
Die Satzungsregelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (§ 44 Abs. 3) über die interne Teilung mit einem Tarifwechsel von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung ist wegen Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 VersAusglG) nichtig.
Die Nichtigkeit von § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK hat zur Folge, dass das Anrecht des Ausgleichspflichtigen bei der EZVK intern in den Tarif für Pflichtversicherte geteilt werden muss.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dieburg (Aktenzeichen 52 F 122/17 S)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen XII ZB 359/19)
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird im zweiten und im vierten Absatz der Ziffer II der Beschlussformel wie folgt abgeändert:
Zweiter Absatz:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4., ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,71 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2017, übertragen. Für das Anrecht der Antragsgegnerin gelten die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers entsprechend.
Vierter Absatz:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,27 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2017 nach Maßgabe der Satzung der Beschwerdeführerin vom 23.5.2002 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 12.12.2017 übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 2.610,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I...