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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.05.2011 - 1 U 249/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch auf Grundstückswertgutachten

 

Normenkette

BGB §§ 2050, § 2050 ff, § 2314 Abs. 1

 

Gründe

Der Senat weist die Beklagte darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten. Das LG hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen (Urteilsformel zu cc., nachfolgend 1.) und ausgleichspflichtige Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB (Urteilsformel zu dd., nachfolgend 2.) zu erteilen sowie ein Sachverständigengutachten zum Wert des Kiedricher Hausgrundstücks einzuholen (Urteilsformel zu b., nachfolgend 3.).

1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf die fiktiven Nachlassaktiva erstreckt, d.h. auf nach § 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen i.S.d. §§ 2050 ff. BGB und auf nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen (vgl. nur BGHZ 33, 373, 374). Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, hängt bezüglich etwaiger Schenkungen nicht davon ab, dass Anhaltspunkte für solche bestehen (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, § 2314 Rz. 9; Schindler ZEV 2007, 279); derartige Indizien setzt allein der aus § 242 BGB hergeleitete Anspruch des pflichtteilsberechtigten Erben voraus (vgl. BGHZ 61, 180, 185). Der auskunftspflichtige Erbe wird durch ein derart offenes Auskunftsbegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. Inhalt seiner Auskunft kann auch insoweit selbstverständlich nur sein, was er weiß oder mit zumutbaren Anstrengungen in Erfahrung bringen kann. In zeitlicher Hinsicht ist der Urteilsausspruch du...

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