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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.03.2018 - 13 U 207/16

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 10.10.2016; Aktenzeichen 17 O 298/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.10.2019; Aktenzeichen III ZR 64/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 167.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach §§ 823, 1004 BGB geltend, gestützt auf den Vorwurf, das beklagte Land habe mit der Sanierung der B ... im Februar/März 2005, insbesondere mit der Setzung neuer und höherer Bordsteine, Verkehrssicherungspflichten verletzt, da es seit dem Jahre 2006 bei starkem Regen zu Überschwemmungen auf ihrem Anwesen gekommen sei. Gleiches gelte für die im Laufe des Verfahrens errichteten Amphibienröhren.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung dem beklagten Land vorzuwerfen sei. Dies gelte sowohl für das behauptete Abrutschen des Hanges als auch für die Graben- und Rinnenbildungen sowie die Abspülu...

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