Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittwirkung einer in einem Rahmenliefervertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss späterer Einzelkaufverträge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt (§ 328 BGB) und beinhaltet der Rahmenliefervertrag eine Schiedsvereinbarung, so unterfallen die in Ausübung des zugewandten Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufverträge der Schiedsvereinbarung, ohne dass hierin eine unzulässige Belastung des Dritten zu sehen ist.
2. Es ist im Zusammenhang mit einer in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht erforderlich, dass der begünstigte Dritte selbst eine eigene, der Form des § 1031 ZPO genügende Schiedsvereinbarung mit dem Versprechenden abschließt.
Normenkette
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328; ZPO § 1031; ZPO § 1040
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 20.11.2025; Aktenzeichen I ZB 9/25)
Tenor
Die Anträge auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Ansprüche der Antragsgegnerinnen sowie auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022, soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 6) für zuständig erklärt hat ("Dispositive" Nr. 1 und Nr. 2) sowie hinsichtlich der gesamten Kostenentscheidung ("Dispositive" Nr. 7), werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu 6.400.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorstehend bezeichneten Zwischenbescheid des Schiedsgerichts, soweit sich das Schiedsgericht in Dispositive Nr. 1 und 2 für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen für zuständig erklärt und in Dispositive Nr. 7 eine sie ...