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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.04.2019 - 1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftbefehl gegen Jugendliche: Prüfungsumfang im Haftprüfungsverfahren durch das Oberlandesgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. In den Fällen, in denen das Ausscheiden alternativer Unterbringungsmaßnahmen und die gegebene Verhältnismäßigkeit evident sind, hat der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht die Aufhebung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren durch das Oberlandesgericht zur Folge.

2. Ist dem Oberlandesgericht dagegen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, ist der Haftbefehl aufzuheben. Anders als im Beschwerdeverfahren kann das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen im Haftprüfungsverfahren nicht selbst anstellen.

 

Normenkette

StPO § 122; JGG § 72 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 10 Kls - 100 Js 449969/18)

 

Tenor

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 betreffend den Angeklagten C wird aufgehoben.

2. Hinsichtlich der Angeklagten A und B wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

1. Insoweit sind zur nächsten Haftprüfung des Senats die Akten spätestens am 1. Juli 2019 vorzulegen.

2. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt - Jugendkammer - übertragen.

 

Gründe

Die Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 gegen den Angeklagten C, da der Haftbefehl nicht den Mindestanforderungen entspricht, die § 72 Abs. 1 S. 3 JGG an den Inhalt eines gegen einen Jugendlichen verhängten Haftbefehls stellt, und der Senat die nach § 72 Abs. 1 JGG erforderliche Subsidiaritätsprüfung ohne weitere Ermittlungen nicht selbst vornehmen kann.

Zwar ist der Angeklagte C der ihm im Haftbefehl vom 25. September 2018 und d...

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