Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt eine schuldhafte Verletzung des Sparvertrages mit der Erblasserin vor, wenn die Bank das Sparguthaben an einen Nichtberechtigten auszahlt, ohne sich zuvor über seine Erbberechtigung durch Vorlage eines Erbscheins zu versichern.
Normenkette
KWG § 22 Abs. 1; BGB § 808 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 24.08.1993; Aktenzeichen 6 O 120/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.1993 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186.422,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15.03.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 245.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Alleinerbe seiner am 21.01.1990 verstorbenen Schwester T. R. geb. L. (folgend: Erblasserin) die beklagte Bank, die früher als Kundenkreditbank firmierte, auf Auszahlung von Sparguthaben und aus Sparzertifikaten der Erblasserin in Anspruch.
Die Erblasserin unterhielt bei der Beklagten ein Sparkonto, das bei ihrem Tode ein Guthaben von 112.276,00 DM aufwies. Außerdem hatte die Erblasserin am 25.02.1988 ein KKB-Sparzertifikat über 30.000 DM mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten und am 07.07.1988 ein weiteres KKB...