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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.10.2007 - I-20 U 52/07

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.2007)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 24. Mai 2006, Aktenzeichen 2a O 120/06, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen "R.-H." und "R.-M." zur Bezeichnung von Laden- und Lagersystemen zu benutzen. Den Beschluss hat die Klägerin der Beklagten am 25. Mai 2006 zustellen lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Beschlussverfügung vom 24. Mai 2006 als endgültige Regelung anzuerkennen und die durch die Einschaltung ihrer Rechtsanwälte K., sowie ihrer Patentanwälte P. und A. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu übernehmen. Klageauftrag hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 hat die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung abgegeben, eine Verpflichtung zur Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten lehnte sie zunächst ab. Mit Schreiben vom 9. August 2006 erklärte sie sich dann zur Zahlung von 816,41 Euro bereit, dieser Betrag ist am 23. August 2006 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechts- und ihrer Patentanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Höhe von jeweils 1,5 Geschäftsgebühren auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro.

Nach Zustellung der Klageschrift hat die Bekla...

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