Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.11.2007) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch. Sie ist Haftpflichtversicherer der Firma K. GmbH (im Folgenden Versicherungsnehmerin), für die sie infolge eines Unfallereignisses vom 26.5.2000 zum Nachteil der M. AG für Schadensersatzleistungen eintreten musste.
Dem Schadensereignis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die seinerzeit mit der Verlegung zweier Trassen für Lichtwellenleiter im F. Osthafen beauftragte Firma D. GmbH (nunmehrige W. Verwaltungs GmH) beauftragte ihrerseits zunächst den Beklagten mit der Bauleitung für die Verlegung eines Leerrohres im sog. Spülbohrverfahren. Darüber hinaus erteilte die D. GmbH im März 2000 der Versicherungsnehmerin den Auftrag zur Durchführung der Horizontalspülbohrung. Grundlage der Beauftragung war zunächst ein schriftliches Angebot der Versicherungsnehmerin vom 29.3.2000 an die D. GmbH, wonach vorhandene Fremdanlagen wie Gas-, Strom- und Fernmeldeeinrichtungen bauseits freigelegt und der Versicherungsnehmerin angezeigt werden sollten. Für etwaig...