Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 16.10.2006) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 EUR einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover. Der Wagen war im April 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand im Zeitpunkt der Auslieferung an den Kläger betrug 101.500.
Schon bald nach Auslieferung am 2.7.2004 reklamierte der Kläger u.a., dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Nach Absprache mit der Beklagten brachte er den Wagen zur Firma W. in Marl, um die Mängel beseitigen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zu Lasten der Beklagten verteilt werden. Mit Schreiben vom 27.7.2004 (Bl. 5) unterrichtete der Kläger die Beklagte über die Diagnose des Autohauses W.. Einige Instandsetzungsarbeiten ließ er durchführen. Von dem Austausch der gesamten Mechanik mit Schiebedach nahm der Kläger zunächst Abstand, allerdings nu...