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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.04.1987 - 10 U 220/86

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.10.1986; Aktenzeichen 1 O 307/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 1986 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 49.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften von in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin ansässigen Großbanken oder öffentlichen Sparkassen erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P.-G. Straße 52/54 in D.. Gemäß Pachtvertrag vom 25./26. Januar 1978 verpachteten sie die auf dem vorgenannten Grundstück gelegene Tankstelle, die zuvor an die Firma A. AG (im folgenden: Firma A.) verpachtet gewesen war, an die Firma K. Tankstellenbetriebe W. L.. Mit Vertrag vom 19. März 1979 trat die Beklagte anstelle der bisherigen Pächterin in den Pachtvertrag ein. Ab 1. Januar 1982 betrug der monatlich im voraus bis zum 10. Werktag zu zahlende Pachtzins 1.750 DM.

In § 5 des Pachtvertrages (im folgenden PV) heißt es:

„Die Verpächter sind berechtigt, diesen Vertrag mit dreimonatiger Frist zum Schluß eines Kalendermonats zu kündigen, wenn der fällige Pachtzins trotz schriftlicher Mahnung – durch eingeschriebenen Brief – nicht innerhalb von 6 Wochen, von der Mahnung ab gerechnet, gezahlt wird”.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf den zu der Akten gereichten PV (Bl. 8 bis 14 GA) verwiesen.

Die Beklagte hatte ihrerseits die Tankstelle an die Firma C. GmbH (im folgenden: Firm...

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