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OLG Düsseldorf Urteil vom 30.01.2003 - 8 U 192/01

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2) wird – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Klägerin – das am 6.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf, soweit es die gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) erhobene Klage betrifft, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.556,64 Euro (= 5.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.1994 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage – insgesamt – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites – beider Instanzen – hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und zu 2) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die 1938 geborene Klägerin wurde am 3.1.1991 mit einer beginnenden Fußheberschwäche notfallmäßig in die unter der Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehende und von dem Beklagten zu 2) geleitete neurochirurgische Klinik der H. in D. aufgenommen. Der dort diagnostizierte linksseitige medio-laterale Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 wurde von dem damaligen leitenden Oberarzt Prof. Dr. L. (ursprünglicher Beklagter zu 3) im Wege einer so genannten Nukleotomie am 4.1.1991 operiert. Wegen postoperativ auftretender Schmerzen erfolgte am 7.1.1991 eine computertomographische Untersuchung der Wirbelsäule. Dem Befundbericht des Radiologen Prof. Dr. L. zufolge konnte eine Raumforderung in Höhe der Bandscheiben medio-lateral links nicht ausgeschlossen werden. Zur weiteren Klärung empfahl er die Durchführung einer Kernspintomographie. Eine solche bildgebende Untersuchun...

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