Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen 10 O 8/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist wie das erstinstanzliche Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 03.04.2008 zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag Nr. belief sich über einen Betrag von 42.000 Euro, der Darlehensvertrag Nr. über 60.000 Euro. Nach Ziff. 3.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die Bestandteil beider Verträge waren, ist der Darlehensnehmer für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn sich die Bank mit einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Darlehensverträge Bezug genommen.
Beide Darlehensverträge enthielten folgende Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge:
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (1 Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
...
In der Fußzeile heißt es sodann:
"...Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2...