Leitsatz (amtlich)
Auf eine für den Fall vereinbarte Vertragsstrafe, dass die Gebrauchsgewährung nicht zu dem festgesetzten Übergabezeitpunkt erfolgt, ist § 341 Abs. 3 BGB anzuwenden, mit der Folge, dass ein verwirkter Strafanspruch erlischt, wenn der Mieter sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der verspäteten Übergabe der Mieträume nicht vorbehält.
Normenkette
BGB §§ 340-341, 535
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2004; Aktenzeichen 13 O 117/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.7.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch haftend die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend hohe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an dem Objekt A.-Straße ... in Düsseldorf in Anspruch. Bei dem Objekt handelte es sich ursprünglich um eine Hofanlage, die in den Jahren 1996/97 grundlegend umgebaut und saniert worden ist, um mit Geschäfts- und Wohnräumen ausgestattet zu werden.
Die Parteien - der Kläger als Vermieter, die Beklagten als Mieter - schlossen den Mietvertrag am 17.7.1997; zu diesem Zeitpunkt war der grundlegende Umbau noch nicht abgeschlossen. In dem Vertrag ist - soweit im Berufungsrechtszug noch entscheidungserheblich - folgendes geregelt:
"§ 1: Die auf dem Grundstück im Haus Nr. 4 (Pferdestall)... nachstehenden Räume und Flächen: 231,58 qm Praxisräume ... werden vermietet zum Betrieb einer Arztpraxis.
§ 2: Das Mietverhältnis begin...