Normenkette
VVG § 12 Abs. 3, § 154 Abs. 1, §§ 156, 156 Abs. 1, §§ 157, 157 Abs. 1; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.12.2005; Aktenzeichen 35 O 169/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 169/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
In den Jahren 1999 und 2000 war die Klägerin führender Transportversicherer der Firmen M. in B. und der H. mit Sitz in D.. Die Klägerin berühmt sich, sie habe wegen zweier Schadensfälle Regressansprüche gegen die Firma R. in B., deren Verkehrshaftungsversicherer die Beklagte ist.
Diesen Schadensersatzansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Am 31. März 1999 beauftragte die M. die Firma R. mit dem Transport diverser Dekorpapiere und Folien zur Firma Z. in M. Der LKW-Transport wurde beraubt. Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden mit 192.867,63 DM.
Diesen von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wies die O. mit Schreiben vom 9. April 1999 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin gegenüber der R. Klage vor dem Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin wies die Klage durch Urteil vom 15. November 2000 ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
2.
Am 12. Juli 2000 beauftragte die H. die R. mit der Beförderung von 94 Fireliteformatoren zur Firma T. in W./USA. Dort wurden beide Kisten beschädigt abgeliefert. Die Klägerin spezifiz...