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OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2004 - I-14 U 24/04

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen 3 O 198/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 5) wird das am 16.12.2003 verkündete Schlussurteil der 3. Zivilkammer des LG Kleve - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der jeweils weiter gehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2-5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 6) an die Klägerin 4.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.7.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2-5) als Gesamtschuldner und die Klägerin jeweils zu 50 %.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 33 %, die Beklagten zu 1-6) als Gesamtschuldner zu 50 % und die Beklagten 1) und 6) als Gesamtschuldner zu weiteren 17 %.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2-5) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1-6) als Gesamtschuldner zu 50 %, die Beklagten zu 1) und zu 6) als Gesamtschuldner zu weiteren 15 %. Eine Kostenerstattung im Übrigen findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2-5), die Beklagten zu 2-5) diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Für die Beklagten zu 2-5) wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer zu ihrem Nachteil in den frühen Morgenstunden des 25.11.2000 begangenen Vergewaltig...

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