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OLG Düsseldorf Urteil vom 27.06.2007 - VI-2 U (Kart) 17/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 31.08.2005; Aktenzeichen 91 O 62/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

A)

Die Klägerin ist Deutschlands führendes Telefonkommunikationsunternehmen. Sie bot Sprachtelefondienste auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze an und betrieb außerdem einen Telefonauskunftsdienst. Ende 2005 verfügte sie über mindestens 36 Millionen Teilnehmeranschlüsse. Die Tochtergesellschaft der Klägerin, die D.... GmbH (D.... GmbH), unterhielt einen eigenen telefonischen Auskunftsdienst unter einer 0190-Nummer und gab in Zusammenarbeit mit Telefonbuchverlagen Telefonverzeichnisse in Print- und CD-ROM-Form heraus.

Die Beklagte ist ein am 9. Dezember 1999 gegründetes 100 %-iges Tochterunternehmen der T... AG. Sie betrieb einen telefonischen Auskunftsdienst unter der Rufnummer 11... und verwaltete den Datenpool von Teilnehmerdaten, der die Basis für den Auskunftsdienst der T... AG bildet. Sie bezog ausweislich der Rechnungen vom 29. Juni 2001 bis einschließlich 18. Januar 2002 für den von ihr unterhaltenen Telefonauskunftsdienst Informationen über Inhaber von Telefonanschlüssen (Teilnehmerdaten, das heißt z.B. Angaben über Namen, Anschriften und Telefonnummern) von der Beklagten. Mit der Klage erstrebt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung noch ausstehender Beträge für den oben genannten Rechnungsze...

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