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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.09.2000 - 4 U 208/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweispflicht des Versicherungsnehmers für eine Kfz-Unterschlagung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es liegt kein versicherter Diebstahl eines vermieteten Lastkraftwagens vor, wenn dieser vom Gelände des Vermieters durch den in Begleitung der Mieterin aufgetretenen Fahrer mittels eines vom Vermieter ausgehändigten Schlüssels weggefahren worden ist.

2. Der Beweis einer versicherten Unterschlagung des Mietwagens ist nicht erbracht, wenn eine Beteiligung der Mieterin an der Unterschlagung durch den Fahrer nicht unwahrscheinlich ist.

 

Normenkette

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b; StGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 261/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen X ZR 229/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit darf auch durch die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz für einen angeblich entwendeten Lkw Mercedes-Benz (7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit Kastenaufbau und Laderampe, BA 6) in Anspruch.

Den Lkw, ein geleastes Fahrzeug, vermietete die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, am 20.12.1997 für drei Tage an die Zeugin D. Bei der Anmietung wurde Frau D. von dem Zeugen D. begleitet, der anschließend die Zeugin mit seinem Privat-Kfz nach Hause fuhr und dann den Lkw vom Gelände der Klägerin abh...

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